Das Altersguthaben wächst mit 1,5 Prozent Zins weniger an (Symbolbild)
Bild: Keystone
Den Versicherten droht ein langsameres Wachstum ihrer Altersguthaben. Die Kommission für berufliche Vorsorge will den Mindestzinssatz für die Pensionskasse von 2 auf 1,5 Prozent senken. Dies empfiehlt sie dem Bundesrat, der im Herbst entscheidet. Es wäre das erste Mal, dass der Satz unter 2 Prozent fiele.
Folgt der Bundesrat wie bisher den Empfehlungen der Kommission, wäre es das erste Mal, dass der Satz unter 2 Prozent fiele.
Die Vorschläge der Kommissionsmitglieder reichten von 1 bis 2 Prozent. Kommissionspräsident Claude Frey sagte auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda, in der internen Abstimmung 1 versus 2 Prozent war eine deutliche Mehrheit für eine Senkung: 12 Mitglieder stimmten dafür, 5 dagegen, und jemand enthielt sich der Stimme.
In der Abstimmung 1 gegen 1,5 Prozent haben sich laut Frey 10 Mitglieder für den höheren Satz ausgesprochen, 8 waren für 1 Prozent. Enthaltungen gab es keine, dafür "eine starke Minderheit" für den noch tieferen Satz von 1,25 Prozent, wie Frey sagte.
2008 letztmals gesenkt
Der Bundesrat muss den Satz von Gesetzes wegen alle zwei Jahre prüfen und konsultiert dafür sowohl die BVG-Kommission als auch die Sozialpartner. Dieses Jahr hätte er keine Anhörung durchführen müssen, tat es aber wegen der Entwicklungen auf dem Finanzmarkt gleichwohl. Die Konsultation lief Ende August ab.Von den Sozialpartnern äusserten sich unter anderem der Arbeitgeberverband (SAV) und der Gewerkschaftsdachverband Travail.Suisse. Während die Arbeitnehmer den Zinssatz bei 2 Prozent behalten wollen, empfehlen die Arbeitgeber einen Satz von knapp 1,5 Prozent. Der SAV bezieht sich auf die "von ihm favorisierte Formel", wie er mitteilte. Die Gewerkschafter argumentieren, die 2 Prozent wären "ein wichtiges Signal für die Stabilität der zweiten Säule".
Früher waren es 4 Prozent
Von 1985 bis 2002 hatte der Mindestzinssatz noch 4 Prozent betragen. Seit dem Platzen der Internetblase zu Beginn des Jahrtausends wird er regelmässig der Börsenentwicklung angepasst.Dieser Zinssatz legt fest, zu welchem Satz das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.
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